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MDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV Art. 46Zwischenprüfungszeugnis

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe 1.

der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie

2.

der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.