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MDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV Art. 45Bestehen der Zwischenprüfung

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.

wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.

bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.