MDBNDVerfSchVDV ст. 45Bestehen der Zwischenprüfung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.