MbBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
MbBO Art. 29Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit
Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.