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MbBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

MbBO ст. 29Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit

ДействуетОфициальный текст

Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.