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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG Art. 12Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang

Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

In forceOfficial text

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.