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LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO Art. 51Such- und Rettungsdienst

1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

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Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.