Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO Art. 51Such- und Rettungsdienst

1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

In KraftAmtlicher Text

Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.