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Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

In force18 articlesText checked on 24 Oct 2026

Contents

  1. Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  2. Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  3. Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
  4. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  5. Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  6. Art. 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
  7. Art. 6 Ausbildungsplan
  8. Abschnitt 2 Abschlussprüfung
  9. Art. 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  10. Art. 8 Inhalt des Teiles 1
  11. Art. 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
  12. Art. 10 Inhalt des Teiles 2
  13. Art. 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  14. Art. 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
  15. Art. 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
  16. Art. 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
  17. Art. 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  18. Art. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  19. Art. 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
  20. Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
  21. Art. 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten