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Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt des Teiles 1
- Art. 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 10 Inhalt des Teiles 2
- Art. 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
- Art. 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
- Art. 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
- Art. 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten