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LTAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

LTAusbV Art. 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,

2.

Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,

3.

Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie

4.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.