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KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

KonzVgV Art. 18Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

Unterabschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens

In forceOfficial text

Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.