KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
KonzVgV ст. 18Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen
Unterabschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.