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KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

KonzVgV ст. 18Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

Unterabschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens

ДействуетОфициальный текст

Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.