KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
KonzVgV Art. 11Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.