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KonzVgV · Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

KonzVgV Art. 10Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen

In forceOfficial text

Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn der Konzessionsgeber 1.

Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und

2.

diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.