KapMuG · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
KapMuG Art. 31Evaluierung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
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Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.