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KapMuG · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

KapMuG Art. 30Übergangsvorschriften

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

(1) Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Musterverfahren, die aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrühren, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.