KapMuG · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
KapMuG ст. 31Evaluierung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
KapMuG · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.