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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 158Jahresbericht

Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

In forceOfficial text

Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.