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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 29Bewährungshilfe

Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

In forceOfficial text

Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.