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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 28Bewährungszeit

Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

In forceOfficial text

(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.