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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 112eVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

In forceOfficial text

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.