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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 112dAnhörung des Disziplinarvorgesetzten

Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

In forceOfficial text

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.