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IntermErsAufwV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

IntermErsAufwV Art. 9Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung

In forceOfficial text

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.