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IntermErsAufwV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

IntermErsAufwV Art. 10Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien

In forceOfficial text

Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.