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IntermErsAufwV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

IntermErsAufwV Art. 8Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen

In forceOfficial text

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.