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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

In forceOfficial text

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.