InsO ст. 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.