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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

In forceOfficial text

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.