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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 38Begriff der Insolvenzgläubiger

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

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Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).