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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 38Begriff der Insolvenzgläubiger

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

In KraftAmtlicher Text

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).