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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge

Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

In forceOfficial text

Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.