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InsO · Insolvenzordnung

InsO чл. 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge

Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

В силаОфициален текст

Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.