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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 32Grundbuch

Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen: 1.

bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;

2.

bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.