InsO Art. 305aScheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.