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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 305aScheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren

In forceOfficial text

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.