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InsO · Insolvenzordnung

InsO чл. 305aScheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren

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Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.