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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 269aZusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.