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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 269bZusammenarbeit der Gerichte

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für: 1.

die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,

2.

die Eröffnung des Verfahrens,

3.

die Bestellung eines Insolvenzverwalters,

4.

wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,

5.

den Umfang der Insolvenzmasse und

6.

die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.