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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 196Schlußverteilung

Zweiter Abschnitt Verteilung

In forceOfficial text

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.