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IndElAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

IndElAusbV 2007 Art. 29Gegenstand der Zusatzqualifikationen

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

In forceOfficial text

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.