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IndElAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

IndElAusbV 2007 Art. 28Zusatzqualifikationen

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

In forceOfficial text

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1.

Digitale Vernetzung,

2.

Programmierung und

3.

IT-Sicherheit.