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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 46Dienstrechtliche Stellung der Professoren

2. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

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Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.