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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 45Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

2. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

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Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.