HRG ст. 46Dienstrechtliche Stellung der Professoren
2. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.