DE · HochbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildungen
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 7 Struktur der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 8 Struktur der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 9 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- Art. 10 Ausbildungsplan
- Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
- Art. 11 Zeitpunkt
- Art. 12 Inhalt
- Art. 13 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 14 Zeitpunkt
- Art. 15 Inhalt
- Art. 16 Prüfungsbereiche
- Art. 17 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
- Art. 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“
- Art. 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 21 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 22 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 23 Inhalt des Teiles 1
- Art. 24 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 25 Inhalt des Teiles 2
- Art. 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
- Art. 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
- Art. 29 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
- Art. 30 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 31 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 32 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 33 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 34 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 35 Aufteilung in zwei Teile
- Art. 36 Inhalt des Teiles 1
- Art. 37 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 38 Inhalt des Teiles 2
- Art. 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 40 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“
- Art. 41 Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“
- Art. 42 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
- Art. 43 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 45 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 46 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 47 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 48 Aufteilung in zwei Teile
- Art. 49 Inhalt des Teiles 1
- Art. 50 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 51 Inhalt des Teiles 2
- Art. 52 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 53 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“
- Art. 54 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“
- Art. 55 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
- Art. 56 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 57 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 58 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 59 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 60 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
- Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- Art. 61 Aufteilung in zwei Teile
- Art. 62 Inhalt des Teiles 1
- Art. 63 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 64 Inhalt des Teiles 2
- Art. 65 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“
- Art. 67 Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“
- Art. 68 Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“
- Art. 69 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 70 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 71 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 72 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 73 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- Art. 74 Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen