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HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

HochbauBAusbV Art. 73Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen

In forceOfficial text

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik nach § 70 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn 1.

er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.

die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 70 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 71 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.