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HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

HGrG Art. 40Haushaltsabschluß

Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

In forceOfficial text

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: 1.

a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

2.

a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.