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HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

HGrG ст. 40Haushaltsabschluß

Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

ДействуетОфициальный текст

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: 1.

a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

2.

a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.