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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 13Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

In forceOfficial text

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

(2) Die staatliche Prüfung besteht aus 1.

einem schriftlichen Teil,

2.

einem mündlichen Teil und

3.

einem praktischen Teil.

(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.