HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV Art. 12Tätigkeitsnachweis
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.