HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV ст. 13Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus 1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.
(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.